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Gesetze, Verordnungen und Rahmenvereinbarungen im Kontext von Hospiz- und Palliativversorgung

Zur Sicherung, Regelung und Finanzierung der Hospiz- und Palliativversorgung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland gibt es verschiedene Gesetze und Verordnungen.

Ein wichtiger Meilenstein im Fortschritt der Hospiz- und Palliativversorgung war die Verabschiedung des

Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland, Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) im Dezember 2015 durch den Deutschen Bundestag.

Zusammenfassend beinhaltet das HPG:

  • Verbesserung der ambulanten Palliativversorgung und Förderung der Vernetzung in der Regelversorgung
  • Stärkung der Palliativpflege (allgemeine ambulante Palliativversorgung, AAPV)
  • Erleichterungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
  • Stärkung der stationären Hospizversorgung und der ambulanten Hospizarbeit
  • Einführung eines Anspruchs auf Beratung und Hilfestellung für betroffene Patienten und Angehörige
  • Förderung der Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Verbesserung der ärztlichen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen
  • Anreize für ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot
  • Förderung von Palliativstationen in Krankenhäusern

§ 37b SGB V formuliert den (Rechts-)Anspruch unheilbar kranker Menschen, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, auf eine spezialisierte Palliativversorgung im häuslichen Bereich, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe und in stationären Pflegeeinrichtungen (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, SAPV). Ziel des Gesetzes ist, den betroffenen Menschen eine möglichst lange und qualifizierte Symptomlinderung in ihrer vertrauten Umgebung zu ermöglichen.

§ 39a SGB V regelt die Förderung der ambulanten und stationären Hospizarbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch die Krankenkassen und die Voraussetzungen für eine qualifizierte hospizliche Versorgung.

§ 87 Abs. 1b SGB V fordert Vereinbarungen zu Inhalten und Zielen der pal-liativmedizinischen Versorgung, zur Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, die palliativmedizinische Leistungen erbringen, Kooperation und Koordination aller Berufsgruppen, die Palliativversorgung leisten, und Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität.

§ 132d SGB V regelt die Verabschiedung und Veröffentlichung einheitlicher Rahmenvereinbarungen zu Leistungen der Palliativversorgung. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen soll dabei Rechnung getragen werden und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Leistungserbringer, die die in diesen Rahmenvereinbarungen festgelegten sachlichen

und personellen Kriterien erfüllen, haben Anspruch auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen.

§ 132g Abs. 3 SGB V regelt die gesundheitliche Vorsorgeplanung in der letzten Lebensphase in Pflegeeinrichtungen. Betroffene Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Angehörigen

haben ein Recht auf individuelle Beratung und Information über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase. In die Versorgungsplanung sollen Hausärztinnen, -ärzte und Leistungserbringer aus regionalen Netzwerken einbezogen werden. Ziel des Gesetzes

ist der Schutz und Erhalt der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Pflegeeinrichtungen können diese Beratungsleistung bei entsprechender Qualifikation selbst anbieten oder mit qualifizierten Partnern aus der Versorgungsstruktur kooperieren. Die Beratungsleistung wird durch die Krankenversicherung der Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner vergütet.

Viele weitere Gesetze regeln auch Abläufe und Strukturen der Palliativversorgung, dazu gehören u. a.:

  • Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG)
  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
  • Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln  (BtMVV)
  • Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG)

Zum Begriff der Sterbehilfe:

In Deutschland wird seit einigen Jahren auch in den Medien viel über den Begriff „Sterbehilfe“ diskutiert. Dieser Begriff wird aber oft unklar verwendet. Im Folgenden werden einige Begriffe, die in der Öffentlichkeit verwendet werden, näher erklärt und voneinander abgegrenzt:

  1. Tötung auf Verlangen wird oft auch als „aktive Sterbehilfe“ bezeichnet: Ein aktiver Eingriff  oder eine aktive Maßnahme mit der Absicht, das Leben eines Menschen auf dessen Wunsch hin zu beenden, z. B. das Verabreichen einer tödlichen Dosis eines Medikamentes als Spritze, ist nach § 216 StGB in Deutschland strafbar und verboten.
  2. Weder der Suizid noch die Beihilfe zum Suizid sind in Deutschland verboten. Niemand darf zur Hilfe beim Suizid verpflichtet werden.
  1. Sterben zulassen, oft auch als passive Sterbehilfe bezeichnet: Medizinisch begleitetes Sterbenlassen sind Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, wie künstliche Ernährung und Beatmung, Behandlung mit Antibiotika u. a. entsprechend dem Patientenwillen, wobei dem natürlichen Krankheits- oder Sterbeprozess sein Lauf gelassen wird. Dies ist in Deutschland nicht nur erlaubt, sondern im Sinne des § 1901 geboten, wenn eine gültige Patientenverfügung vorliegt, in der die Durchführung der o. g. Maßnahmen abgelehnt wird.
  1. Nebenwirkung einer Therapie, auch als indirekte Sterbehilfe bezeichnet: Die Linderung von Schmerzen und anderen stark belastenden Symptomen ist eine wichtige Aufgabe der Medizin. Bei starken Symptomen ist es nicht nur erlaubt, sondern auch geboten, diese mit Medikamenten und anderen Maßnahmen zu lindern, auch unter der billigenden Inkaufnahme der unbeabsichtigten Nebenwirkung dieser Medikamente, die Sterbephase eines Patienten zu verkürzen. Neben den gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung ist hierfür auch das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 (BGHSt 42, 301) relevant.

Der Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention fordert mit Blick auf die erhebliche Unter-und Fehlversorgung von Palliativpatientinnen und -patienten mit Einschränkungen eine uneingeschränkte und damit barrierefreie Zugangsgerechtigkeit zur Palliativ- und Hospizversorgung.

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