Steuerliche Vorteile fĂŒr Menschen mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2021
Am 1. Januar 2021 tritt das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-PauschbetrĂ€ge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) in Kraft. Damit haben Menschen mit Behinderungen bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Anspruch auf die in § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzten PauschbetrĂ€ge. ZusĂ€tzlich entfĂ€llt die Voraussetzung des Vorliegens einer dauerhaften EinbuĂe der körperlichen Beweglichkeit. Gleichzeitig werden die gewĂ€hrten PauschbetrĂ€ge (gemÀà § 33 b Absatz 3 EStG) deutlich erhöht.
Menschen mit Behinderungen können ab dem 1. Januar beim Amt fĂŒr Soziales und Wohnen der Stadt Essen, Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten und Elterngeld, eine Bescheinigung (gemÀà § 65 Einkommensteuer- DurchfĂŒhrungsverordnung (EStDV)) zur Vorlage bei der SteuererklĂ€rung beantragen. Die Beantragung kann per E-Mail an schwerbehindertenrecht@sozialamt.essen.de, per Post an die Anschrift KlinkestraĂe 29-31, 45136 Essen oder per Fax an 0201 88-50510 erfolgen.
Menschen mit Behinderungen, die bereits in der Vergangenheit die PauschbetrÀge in Anspruch genommen haben, benötigen keine neue Bescheinigung.