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Videosprechstunde wieder abrechenbar & erleichterte Vorgaben für Heilmittelverordnungen

© Deutsche Arzt AG
Angesichts der exponentiell steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere befristete Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gelten bundeseinheitlich vom 02.11.2020 bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert.

Folgende neuen Sonderregelungen werden vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen ergänzen:

Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertragsärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
 
Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
 
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